Bund, 01.04.2015
Verbote zum Schutz von Trinkwasser, Gesundheit und Natur in bestimmten Regionen
Das Bundeskabinett hat strenge Regelungen zum Fracking auf den Weg gebracht. Das Gesetzespaket sieht Verbote zum Schutz von Trinkwasser, Gesundheit und Natur in bestimmten Regionen sowie generell weitgehende Einschränkungen für Fracking-Maßnahmen in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein vor. Das Paket enthält zudem ergänzende strengere Regelungen zur konventionellen Erdgas- und Erdölförderung.
Das geplante Regelungspaket zu Fracking folgt einem Grundsatz: Der Schutz der Gesundheit und der Schutz des Trinkwassers haben absolute Priorität. Das Fracking wird in allen sensiblen Gebieten zur Trinkwassergewinnung und des Naturschutzes ausgeschlossen. Auch außerhalb sensibler Gebiete werden oberhalb von 3000 Metern Fracking-Vorhaben im Schiefer- und Kohleflözgestein grundsätzlich verboten.
In Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie in Kohleflözgestein oberhalb von 3000 m Tiefe (sogenanntes unkonventionelles Fracking) wurde die Fracking-Technologie in Deutschland bislang nicht eingesetzt. Es fehlen daher ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen über die Auswirkungen von Fracking insbesondere auf den Wasserhaushalt, das Trinkwasser und damit die Gesundheit. Zur Schließung dieser Kenntnislücken sollen zunächst lediglich Erprobungsmaßnahmen zu Forschungszwecken zulässig sein – und auch diese nur, wenn die eingesetzten Frack-Flüssigkeiten nicht wassergefährdend sind. Diese zentralen Verbotsregelungen sind im Wasserhaushaltsgesetz geregelt.
Daneben sieht der Gesetzentwurf für einige Regionen absolute Verbote vor: Hierzu zählen Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete, Einzugsgebiete von Talsperren und natürlichen Seen, die der Entnahme von Rohwasser für die öffentliche Wasserversorgung dienen sowie Einzugsgebiete von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung. Diese Verbote können durch landesrechtliche Vorschriften auch auf Einzugsgebiete von Mineralwasservorkommen und von Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Getränken sowie auf Gebiete des Steinkohlebergbaus erstreckt werden. Mit dem Regelungspaket soll auch den Risiken Rechnung getragen werden, die mit der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser verbunden sind, das bei Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
Im Bundesnaturschutzgesetz wird darüber hinaus geregelt, dass die Errichtung von Anlagen für Fracking-Maßnahmen einschließlich der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser in Naturschutzgebieten und Nationalparken verboten wird. Für Natura 2000-Gebiete wird klargestellt, dass hier weder Anlagen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein mittels Aufbrechen dieses Gesteins unter hydraulischem Druck, noch Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei der Gewinnung von Erdgas in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein anfällt, errichtet werden dürfen. Soweit Frackingmaßnahmen nicht bereits den genannten Verboten unterliegen, sind umfangreiche Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt vorgesehen. Dazu zählen Veröffentlichungs- und Berichtspflichten unter anderem zu allen verwendeten Stoffen und Gemischen.
Der Gesetzentwurf des BMUB zum Wasser- und Naturschutzrecht wird ergänzt durch Entwürfe des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) für ein Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen sowie für eine Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und bei Tiefbohrungen. Mit der Verordnung werden die Pflichten zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgedehnt und schärfere Regeln zur Bohrlochintegrität, im Hinblick auf die mögliche Verursachung von Erdbeben sowie zur Überwachung bei Erdöl-, Erdgas- und Geothermie-Vorhaben eingeführt. Beim Einsatz von Fracking zur Förderung von Erdöl- und Erdgas – egal ob konventionell oder unkonventionell – und für die Entsorgung von Lagerstättenwasser ist künftig immer eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Damit wird umfassende Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung sichergestellt. Zudem werden an die Entsorgung von Rückflüssen und Lagerstättenwasser höchste Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt.
Mit dem Gesetz zur Bergschadenshaftung wird zudem die Position von Betroffenen von möglichen Bergschäden gestärkt. Bei Bergschäden, die auf Fracking-Maßnahmen, Tiefbohrungen o. ä. zurückzuführen sind, muss künftig nicht mehr der einzelne betroffene Bürger nachweisen, dass der eingetretene Schaden auf eine Frack-Aktivität zurückzuführen ist. Vielmehr greift eine sog. Beweislastumkehr. Das heißt, dass künftig das Unternehmen, das die Frack-Aktivität ausgeführt hat, nachweisen muss, dass der Schaden nicht durch diese Fracktätigkeiten entstanden ist.
[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Binnengewaesser/fracking_g_entwurf_neu_bf.pdf Gesetzesentwurf Fracking]
Entwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV
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