Bund, 2011.2014
Novellierung des ElektroG im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sog. WEEE-Richtlinie)
Das ElektroG wird im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sog. WEEE-Richtlinie) novelliert. Der Entwurf wurde zur technischen Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/34/EG an die Europäische Kommission übermittelt. Die entsprechende Stillhaltefrist endet am 23. Februar 2015. Anschließend wird das parlamentarische Verfahren eingeleitet werden. Im Rahmen der Novellierung werden im Wesentlichen die Vorgaben der WEEE-Richtlinie 1:1 umgesetzt sowie die bestehenden Regelungen an Erfahrungen aus der Praxis seit dem Inkrafttreten des ElektroG im Jahr 2005 angepasst.
Der Referentenentwurf sieht im Vergleich zur bestehenden Rechtslage folgende zentrale Neuerungen vor:
1. Anwendungsbereich
- Ab 2018 wird ein offener, alle Elektro- und Elektronikgeräte umfassender Anwendungsbereich eingeführt. Im Übergangszeitraum bis 2018 wird der kategorienbasierte Anwendungsbereich beibehalten
- Aufnahme von Photovoltaik-Modulen sowie Leuchten aus privaten Haushalten in den Anwendungsbereich ab Inkrafttreten des neuen ElektroG
- Rechtsverbindliche Festlegung der Ausschlüsse aus dem Anwendungsbereich
2. Registrierung
- Ausgehend von der bestehenden Registrierungspflicht für jeden Hersteller, der in Deutschland ein Elektro- oder Elektronikgerät (EEE) in Verkehr bringt, wird die Möglichkeit eröffnet, einen Bevollmächtigten zu benennen sowie die sonstigen Verpflichtungen des Herstellers auf diesen zu übertragen.
3. Eigenvermarktung (Optierung) durch die Kommunen
- Ausweitung des Optierungszeitraumes auf zwei Jahre (bisher ein Jahr)
- Verlängerung der erforderlichen Anzeigefrist vor Aufnahme der Optierung auf sechs Monate (bisher drei Monate)
- Einführung einer Meldepflicht für jeden vollen Container auch bei der Eigenvermarktung
- Schaffung der Grundlagen für einen Beitrag der Kommunen bei Inanspruchnahme von Leistungen der Stiftung elektro-altgeräte register (ear) im Rahmen der Optierung
4. Sammlung
- Sammelziel: Stufenweise Anhebung der Sammelziele (2016: 45 Prozent / 2019: 65 Prozent - jeweils des durchschnittlichen Gewichts der in den letzten 3 Jahren in Verkehr gebrachten Geräte)
- Sammelgruppen: Änderung der Zusammenstellung der Sammelgruppen mit Blick auf die Erfordernisse des Recyclings
- Rücknahme durch den Handel: Aufnahme einer Rücknahmepflicht für "Großvertreiber" (Verkaufsfläche > 400 Quadratmeter) sowohl beim Neukauf eines gleichartigen Neugeräts (sog. 1:1-Rücknahmepflicht), als auch für sehr kleine Altgeräte (Kantenlänge < 25 cm) ohne Neukauf eines gleichartigen Neugeräts (sog. 0:1-Rücknahmepflicht)
- Erhöhung der Transparenz bei den Sammelstellen: Aufnahme der Verpflichtung für alle, die Altgeräte zurücknehmen (Hersteller, Vertreiber, Kommunen), ihre eingerichteten Sammelstellen anzuzeigen, sowie der Verpflichtung der ear zur Veröffentlichung einer Liste der angezeigten Sammelstellen
5. Behandlung
- Erhöhung der Recycling- und Verwertungsquoten um 5 Prozent ab Mitte 2015
- Anzeigepflicht für zertifizierte Erstbehandlungsanlagen und Veröffentlichung einer entsprechenden Liste aller zertifizierter Erstbehandlungsanlagen
6. Aufnahme von Verordnungsermächtigungen für die weitere Konkretisierung der Anforderungen an die Behandlung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altgeräten
7. Erhöhung der Transparenz bei den Mengenströmen durch Konkretisierung und Ausweitung der Mengenmeldungen für alle sammelnden Akteure, sowohl für Altgeräte aus privaten Haushalten als auch für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte
8. Eindämmen illegaler Exporte von Elektro- und Elektronikaltgeräten durch Übernahme der Regelungen der WEEE zur Abgrenzung zwischen gebrauchten Geräten und Altgeräten (Exporteur muss grundsätzlich Funktionsfähigkeit und direkte Wiederverwendbarkeit belegen - Beweislastumkehr)
[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/elektrog_novelle_entwurf_bf.pdf Referentenentwurf: Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG ]
Entwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: