Bund, 16.07.2014
Umstellung Biokraftstoffquote auf Treibhausgasquote
Um die Klimabilanz von Biokraftstoffen zu verbessern, soll ab 2015 die Biokraftstoffquote auf eine Treibhausgasquote umgestellt werden. Das hatte der Bundestag 2009 beschlossen. Der am 16.07 2014 vom Bundeskabinett gebilligte Gesetzentwurf dient der Umsetzung dieses Zieles. Bereits seit dem Jahr 2007 werden Biokraftstoffe in der Bundesrepublik Deutschland über eine Biokraftstoffquote gefördert. Unternehmen, die Kraftstoffe in Verkehr bringen, sind demnach verpflichtet, einen bestimmten Mindestanteil (Quote) in Form von Biokraftstoffen abzusetzen.
Der Entwurf sieht vor, dass die Quote in den Jahren 2015 und 2016 gegenüber dem geltenden Recht von 3 auf 3,5 Prozent leicht angehoben wird. Im Gegenzug werden die Quoten ab dem Jahr 2017 von 4,5 auf 4 Prozent und ab dem Jahr 2020 von 7 auf 6 Prozent abgesenkt. Diese Quoten von 4 und 6 Prozent entsprechen den EU-rechtlichen Vorgaben der Kraftstoffqualitätsrichtlinie. Der Entwurf enthält daneben verschiedene Anpassungen zur Umstellung auf die Treibhausgasquote, mit denen insbesondere ein ordnungsgemäßer Vollzug der Treibhausgasquote sichergestellt werden soll. Darüber hinaus hat sich auch an anderen Stellen des Quotenrechts im Laufe der Jahre Änderungs- und Klarstellungsbedarf ergeben. So hat sich etwa herausgestellt, dass das Quotenrecht an verschiedenen Stellen übersichtlicher gestaltet werden sollte. Dies gilt insbesondere für die Regelungen in den §§ 37a und 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Diese sollen deshalb im Interesse der besseren Verständlichkeit neu strukturiert werden. Außerdem bedarf der Katalog der Ermächtigungsgrundlagen einer grundlegenden Überarbeitung, u. a., damit verschiedene – in näherer Zukunft zu erwartende – europarechtliche Vorgaben zügig und effektiv in nationales Recht umgesetzt werden können.
[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/bimschg_12._aenderung_entwurf.pdf Entwurf: 12. Gesetz zur Änderung des BImSchG]
Entwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: