Bund, 05.11.2013
Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) - Grundlage für den Ausgleich der für 2014 prognostizierten Kosten geschaffen
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, sieht in § 22 Abs. 1 die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vor.
§ 17 ElektroG enthält die Ermächtigung, die von den Herstellern zu gründende Gemeinsame Stelle mit den hoheitlichen Aufgaben der zuständigen Behörde zu beleihen und dieser die Befugnis zu übertragen, für ihre Tätigkeiten Gebühren und Auslagen zu erheben. Von dieser Möglichkeit hat das Umweltbundesamt mit Beleihungsbescheid vom 6. Juli 2005 Gebrauch gemacht und seine diesbezügliche Zuständigkeit auf die Stiftung Elektro-Altgeräte Register( Stiftung EAR) übertragen.
In § 22 Abs. 3 S. 1 ElektroG wird das Bundesumweltministerium (BMU) ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.
Von dieser Ermächtigung hat das BMU erstmalig 2005 Gebrauch gemacht und auf Basis der damals verfügbaren Daten und Prognosen die ElektroGKostV vom 6. Juli 2005 erlassen. Da die weitere Entwicklung des Marktes und der Akzeptanz bei den betroffenen Herstellern zu diesem Zeitpunkt noch nicht verlässlich abgeschätzt werden konnte, fand bereits 2006 eine erste Überprüfung und kalkulatorische Anpassung der Verordnung mit der Ersten Änderungsverordnung zur ElektroGKostV statt. 2007 hatte sich die Situation weitgehend eingespielt, so dass erstmalig auf gesicherte Erfahrungswerte zurückgegriffen werden konnte. Auf dieser Grundlage konnte die Gebührenhöhe wiederum deutlich reduziert werden. Eine Anpassung und Senkung der Gebühren fand sodann in 2010 und zuletzt in 2011 statt. Ab 2012 kam es im Zusammenhang mit Optierungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu einem deutlichen Rückgang der von der zuständigen Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR), angeordneten Abhol- und Bereitstellungsanordnungen. Da sich die Stiftung EAR über kostendeckende Gebühren und Auslagen zu finanzieren hat, waren mit der letzten Änderungsverordnung von April 2013 die Gebühren erstmals anzuheben, ohne dass sich die Kosten der Stiftung EAR wesentlich erhöht haben.
Mit der nun im Entwurf vorliegenden Sechsten Änderungsverordnung zur ElektroGKostV erfolgt erneut eine Anpassung der Gebührenhöhe an die aktuellen Gegebenheiten bei der Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in Deutschland.
[http://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Wasser_Abfall_Boden/Abfallwirtschaft/entwurf_sechste_aenderungsverordnung_elektrogkostv_bf.pdf Entwurf: Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung]
Entwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV
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