Bund, 01.08.2013
Beschluss des Bundeskabinetts vom 31. Juli 2013 über die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
Mit der Verordnung werden im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen. Kernstück der Mantelverordnung ist die in Artikel 1 enthaltene Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, welche die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung vollständig ablösen soll. Die neue Verordnung präzisiert sowohl die nach dem KrWG geforderten materiellen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit sowie der Sach- und Fachkunde als auch die Verfahrensregelungen zur Anzeige nach § 53 KrWG bzw. zur Erlaubnis nach § 54 KrWG. Zum Bürokratieabbau ist in beiden Fällen die Möglichkeit einer elektronischen Abwicklung der Verfahren vorgesehen.
Besondere Bedeutung erlangt die Verordnung im Hinblick auf die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Dies sind nach den Begriffsdefinitionen des § 3 Abs. 10 bis 13 KrWG solche Unternehmen, die aus Anlass einer anderweitigen Tätigkeit Abfälle sammeln, befördern, diese handeln oder makeln. Für Sammler und Beförderer von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen gilt nach § 72 Abs. 4 KrWG eine Übergangsvorschrift. Hiernach wird die Geltung der Anzeige- und Erlaubnispflichten allerdings nur bis zum 1. Juni 2014 hinausgeschoben. Ab diesem Termin fallen die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler und Beförderer von Abfällen uneingeschränkt unter die Anzeige- und Erlaubnispflichten. Um auch nach diesem Termin einen sachgerechten und möglichst unbürokratischen Vollzug zu gewährleisten, sieht die Verordnung verschiedene Privilegierungen vor:
Die Verordnung nimmt u.a. wirtschaftliche Unternehmen generell von der Erlaubnispflicht aus (vgl. Art. 1 § 12 Abs. 1 Nr. 1) mit der Folge, dass unabhängig davon, ob gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle gesammelt, befördert, gehandelt oder gemakelt werden, nur eine Anzeigepflicht besteht. Zur Erfüllung der Fachkundeanforderung wirtschaftlicher Unternehmen ist es nach der Verordnung ausreichend, dass die betroffene Person über die für die vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt (vgl. Art. 1 § 4 Abs. 4).
Artikel 2 und 3 enthalten Folgeänderungen, die sich aus der neuen Verordnung nach Artikel 1 ergeben. Durch die in Artikel 4 enthaltenen Änderungen der Nachweisverordnung werden zum einen Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie zur abfallrechtlichen Überwachung umgesetzt und zum anderen verschiedene Regelungen auf der Grundlage der bisherigen Vollzugserfahrungen zum elektronischen Verfahren rechtsklarer und vollzugstauglicher gefasst.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Dieser wird sich voraussichtlich im Oktober mit der Verordnung beschäftigten.
[http://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Wasser_Abfall_Boden/Abfallwirtschaft/regierungsentwurf_lesefassung_bf.pdf Entwurf: Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 31.07.2013]
Entwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV
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