Bund, 20.05.2010
Anhörung der Länder und Verbände zum Gesetzentwurf über die neue europäische Chemikalienkennzeichnung eingeleitet
Das Bundesumweltministerium hat am 21. Mai 2010 die Anhörung der Länder und Verbände zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Anpassungsgesetz) eingeleitet. Länder und Verbände haben bis zum 21. Juni 2010 Gelegenheit, sich schriftlich zu dem Gesetzentwurf zu äußern.
Ziel des Gesetzes ist es, das Chemikaliengesetz und weitere Gesetze an die Ende 2008 verabschiedete europäische Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Kurzbezeichnung "CLP-Verordnung" - Classification, Labelling, Packaging) anzupassen. Die Verordnung regelt die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien nach den Vorgaben eines auf UN-Ebene weltweit abgestimmten Systems neu. Damit trägt Europa wesentlich zur globalen Durchsetzung dieses auf Beschlüsse der Rio-Konferenz von 1992 zurückgehenden Systems bei. Im Vergleich zum bisherigen europäischen Recht führt die CLP-Verordnung insbesondere neue Einstufungsvorschriften ein, die die Einzelheiten des Begriffs der chemikalienrechtlichen Gefährlichkeit und der zugrunde liegenden Gefährlichkeitsmerkmale ändern. Statt der bisherigen Zuordnung zu Gefährlichkeitsmerkmalen erfolgt die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische nun in Gefahrenklassen, die durch neue Gefahrenkategorien innerhalb der Klassen weiter abgestuft werden. Die Kennzeichnungssymbole und sonstige Kennzeichnungsbestandteile wurden grundlegend neugestaltet.
Als unmittelbar geltendes EG-Recht bedarf die CLP-Verordnung keiner Umsetzung in nationales Recht. Erforderlich ist jedoch eine Anpassung des nationalen Chemikalienrechts, mit der die rechtlichen Voraussetzungen für eine effektive Anwendung der Verordnung in Deutschland geschaffen, Zuständigkeiten der Behörden festgelegt und überflüssig gewordene Vorschriften aufgehoben werden. Da die Verordnung bis 2015 einen Übergangszeitraum vorsieht, in dem Teile des bisherigen Rechts teils optional, teils verpflichtend fortgeführt werden, besteht dabei die Notwendigkeit, das bisherige Recht zunächst noch transparent zu halten und so anzupassen, dass beide Systeme reibungslos nebeneinander bestehen können.
[http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/entwurf_laender_clp_bf.pdf Gesetzentwurf]
Entwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV
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