Bund, 10.02.2009
Der Bundesrat macht sich für Biomasse-Anlagen stark. Ein veränderter Anlagenbegriff im EEG 2009 gefährde Bestands-Anlagen vor allem im Bereich der Biomasse wirtschaftlich teils existenziell - eine Gesetzeskorrektur solle das ändern. Der veränderte Mechanismus war ins EEG 2009 aufgenommen worden, um vergütungstaktische Anlagen-Splittings zu verhindern.
Nach der aktuellen Rechtslage gilt seit Jahresbeginn: Neu- wie Alt-Anlagen werden vergütungstechnisch dann als Einheit betrachtet, wenn sie a) innerhalb von 12 Monaten und b) auf demselben Grundstück in Betrieb genommen wurden. Folge für solche Anlagen: Die Einheit wird geringer vergütet als die Summe kleinteiliger Einzelanlagen. Auf diese Weise soll die bei der Biomasse leistungsabhängige Degression in der Vergütung nicht ausgehebelt werden können, indem Betreiber ihre erzielte Leistung auf mehrere Anlagen verteilen. Der Bundesrat schlägt dagegen vor, die Bestands-Anlagen über die Fortgeltung alten Rechts vor diesem Umgehungsverbot und damit vor zu starken Einbußen zu schützen.
[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/118/1611833.pdf Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes]
Die Bundesregierung hält sich vorerst zurück. Sie will laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht abwarten. Die strittige Vorschrift des § 19 Abs. 1 EEG (aktuelles Umgehungsverbot) ist derzeit Gegenstand mehrerer Verfassungsbeschwerden.
Komplizierter ist es beim Solarstrom. Dort existierte schon nach EEG 2004 ein Umgehungs-Verbot. Anlagen, die vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden, galten als Einheit, wenn sie a) innerhalb von 6 Monaten und b) im Gebäude-Zusammenhang in Betrieb genommen wurden. Eine unklare Fortgeltungs-Anordnung im EEG 2009 hatte für Streit gesorgt, ob nun beide Umgehungsverbote - EEG 2004 und EEG 2009 - für Altanlagen nebeneinander stünden. Die Clearingstelle EEG hat diese Frage jetzt bejaht und empfohlen, die alte - betreiberfreundlichere - Regel als vorrangigen Spezialfall zum neuen generellen Umgehungsverbot zu betrachten. Alt-Solaranlagen wären danach also privilegiert, es gilt altes EEG-Recht.
[http://www.clearingstelle-eeg.de/filemanager/active?fid=605 Empfehlung der Clearingstelle EEG: „Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Fotovoltaik-Altanlagen“]
Auf UMWELTdigital.de finden Sie:
- [363760 Erneuerbare-Energien-Gesetz (2009)]
- [59792 Erneuerbare-Energien-Gesetz (2004)]
Auf KLIMASCHUTZdigital.de finden sie zudem:
[http://www.klimaschutzdigital.de/nd/4077/vorschrift.html Erneuerbare-Energien-Gesetz (2000)]
Entwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV
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