Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1408)
Aufgrund der § 1 5 Absatz 7, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. 1 S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. 1 S. 2258), in Verbindung mit § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 2 und § 11 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBI. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBI. Schl.H. S. 162), verordnet die Landesregierung:
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