Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 6. Juli 2005, GVBl. S. 295, zuletzt geändert am 6. Oktober 2015, GVBl. 283, 295
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird von der Landesregierung und aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten verordnet:
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