Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 21. März 1994, SächsGVBl. S. 817, zuletzt geändert am 26. Juni 2008, SächsGVBl. S. 452
Aufgrund von § 45 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz -SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: