Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 19. Dezember 2006, GVBl. S. 447
Aufgrund des § 9 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387, BS 791-1)
wird von der Landesregierung und
aufgrund des § 53 Abs. 2 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes
wird von dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz verordnet:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: