Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 2. März 1971, HmbGVBl. S. 40, geändert am 11. Juli 2007, HmbGVBl. S. 236
Auf Grund des § 27 Nummer 9 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 21. Juni 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159) wird verordnet:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: