Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 7. April 2009, GVBl. II S. 179, zuletzt geändert am 14. November 2018 (GVBl. II Nr. 81 S. 1)
Auf Grund des § 126 Absatz 3 Satz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der durch Artikel 1 Nummer 130 Buchstabe d des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 86) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
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