Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 1. April 1993, SächsGVBl. S. 329, zuletzt geändert am 6. September 2004, SächsGVBl. S. 557
Aufgrund von § 22 Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: