Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 30. März 1995, Sächs.GVBl. S. 148, ber. S. 196, geändert am 14. Dezember 2001, SächsGVBl. S. 734
Aufgrund von § 9 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 105) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen und dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
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