Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 73)
Auf Grund des Artikels 27 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) wird nachstehend der Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der seit dem 1. Juni 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
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