Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 11. Oktober 1994, GVBl. S. 1173, zuletzt geändert am 4. März 2014, GVBl. S. 99
Aufgrund des § 14 Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) vom 22. Oktober 1992 (GVBl. S. 515), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925) verordnet der Minister für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt und Landesplanung und dem Minister für Soziales und Gesundheit:
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