Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bremen
Vom 30. September 2011, Brem.GBl. S. 410
Auf Grund des § 21 Absatz 3 und 4, des § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Bremischen Fischereigesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309 - 793-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262) geändert worden ist, wird verordnet:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: