Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 10. Januar 1983 (GBl. S. 41), zuletzt geändert am 23. März 2020 (GBl. S. 172, 173)
1) Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 152, ber. ABl. L 344 vom 27. Dezember 2005, S. 52).
Auf Grund von § 30 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten verordnet:
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