Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 13. August 2013, SächsGVBl. S. 760
Aufgrund von § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 48 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) wird verordnet:
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