Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 15. Januar 2015, GVOBl. M-V S. 37
Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 2 und 4 und Absatz 8 Satz 5 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) verordnet die Landesregierung, aufgrund des § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Beleihung der LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH (LMS) mit staatlichen Aufgaben vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 759) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz mit Einwilligung der LMS Agrarberatung GmbH, sowie aufgrund des § 2 Absatz 6 des Landesforstanstaltserrichtungsgesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 311, 322) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
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