Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 5. März 2014, GVOBl. M-V S. 74
Aufgrund
1. des § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565, 2571) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), die durch Artikel 2 § 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, und
2. des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOB1. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOB1. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung verordnet die Landesregierung:
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