Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bayern
Vom 26. September 2014, GVBl. S. 444
Auf Grund des Art. 50 Abs. 6 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 398 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, bezüglich § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Satzung:
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