Sachgebiet: Bodenschutz
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 16. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 407), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Febraur 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 5, ber. Nds. GVBl. 2024 Nr. 16)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV)vom 17. Dezember 2014 [BAnz AT 23.12.2014 V1], geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 [BAnz AT 13.07.2015 V 1], wird verordnet:
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