Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 2. Januar 2002, SächsGVBl. S. 21, zuletzt geändert am 12. Juni 2014, SächsGVBl. S. 363
Auf Grund von § 46 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 4 und 9 sowie § 119 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454) geändert worden ist, und § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG - vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350, 351) geändert worden ist, wird verordnet:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: