Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Thringen
Vom 6. Dezember 2016, GVBl. S. 675
Aufgrund des 14 Abs. 1 Satz. 1 und 2 und des 19 Abs. 1 des Thringer Gesetzes fr Natur und Landschaft (ThrNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt gendert durch Gesetz vom 15. Juli 2015 (GVBl. S. 113), verordnet das Ministerium fr Umwelt, Energie und Naturschutz im Benehmen mit dem Ministerium fr Infrastruktur und Landwirtschaft:
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