Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Stand vom 11. Dezember 2012, GVBl. LSA S. 617, geändert am 20. März 2017, GVBl.LSA S. 57
Aufgrund von § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 5), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
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