Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz - ZustVO IfSG)
Aufgrund von § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), wird verordnet:
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