Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 7. Mrz 2017 (GBl. S. 129), gendert duch Artikel 1 der Verordnung der Landesregierung zur nderung der Freiflchenffnungsverordnung vom 21. Juni 2022 (GBl. S. 293)
Auf Grund von 37 c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106, 3124) gendert worden ist, wird verordnet:
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