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Vorschrift Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

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  • Vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert am 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)

  • Vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 637)

  • Vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487)

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Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340)

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.10658

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Einsatzstoffe

Zweiter Abschnitt
Errichtung und Betrieb

§ 3 Oberflächenbehandlungsanlagen

§ 4 Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen

§ 5 Extraktionsanlagen

Dritter Abschnitt
Anforderungen an Altanlagen

§§ 6-9 (aufgehoben)

Vierter Abschnitt
Eigenkontrolle und Überwachung

§ 10 Meßöffnungen

§ 11 Eigenkontrolle

§ 12 Überwachung

Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 13 Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

§ 14 Ableitung der Abgase

§ 15 An- und Abfahren von Anlagen

§ 16 Allgemeine Anforderungen

§ 17 Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 18 Weitergehende Anforderungen

§ 19 Zulassung von Ausnahmen

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Sechster Abschnitt
(weggefallen)

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