Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324)
Änderung durch Artikel 4 des Medizinforschungsgesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) tritt gemäß Artikel 12 Absatz 3 desselben Gesetzes am 1. Juli 2025 in Kraft.
Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Die Änderungen sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
§ 101 Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential
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