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Vorschrift Vertrauensdienstegesetz

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  • Vom 18. Juli 2017, BGBl. I S. 2745

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Vertrauensdienstegesetz (VDG)

Sachgebiet: Gerätesicherheit

Gesetzgeber: Bund

Vom 18. Juli 2017, BGBl. I S. 2745, geändert am 18. Juli 2017, BGBl. I S. 2745, 2751

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1110771

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Aufsichtsstelle; zuständige Stelle für die Informationssicherheit

§ 3 Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 4 Aufsichtsmaßnahmen; Untersagung des Betriebs

§ 5 Mitwirkungspflichten der Vertrauensdiensteanbieter

§ 6 Haftung

§ 7 Barrierefreie Dienste

§ 8 Datenschutz

Teil 2
Allgemeine Vorschriften für qualifizierte Vertrauensdienste

§ 9 Vertrauenslisten

§ 10 Deckungsvorsorge

§ 11 Identitätsprüfung

§ 12 Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen und Siegel

§ 13 Unterrichtung über Sicherheitsmaßnahmen und Rechtswirkungen

§ 14 Widerruf qualifizierter Zertifikate

§ 15 Langfristige Beweiserhaltung

§ 16 Beendigungsplan; auf Dauer prüfbare Vertrauensdienste

Teil 3
Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel

§ 17 Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

Teil 4
Qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben

§ 18 Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 19 Bußgeldvorschriften

§ 20 Verordnungsermächtigung

§ 21 Übergangsvorschrift

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