Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 31. Januar 2018 (GBl. S. 49), geändert durch Artikel 134 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. S. 1, 16)
Auf Grund von § 26 Absatz 2 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) vom 12. November 2014 (GBl. S. 550), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (GBl. S. 577) geändert worden ist, wird verordnet:
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