Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 13. Mai 1985, BGBl. I S. 776, geändert am 2. Juni 2016, BGBl. I S. 1257, 1261
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), der durch § 36 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: