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Vorschrift Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung

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  • Vom 14. Oktober 1992, BGBl. I S. 1766, zuletzt geändert am 8. Juni 2010, BGBl. I S. 755

  • Vom 14. Oktober 1992, BGBl. I S. 1766, zuletzt geändert am 18. Juni 2002, BGBl. I S. 1869

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Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV)

Sachgebiet: Strahlenschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 14. Oktober 1992, BGBl. I S. 1766, zuletzt geändert am 29. November 2018, BGBl. I S. 2034, 2199

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Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 und 13 und des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), § 54 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), verordnet die Bundesregierung:

Erster Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Zweiter Abschnitt
Kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter

§ 2 Bestellung des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten

§ 3 Pflichten des Betreibers

§ 4 Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten

§ 5 Stellung des Sicherheitsbeauftragten

Dritter Abschnitt
Meldung von Unfällen, Störfällen und sonstigen Ereignissen

§ 6 Meldepflicht

§ 7 Inhalt der schriftlichen Meldung

§ 7a
Elektronische Kommunikation

§ 8 Meldeverfahren

§ 9 Ergänzende Pflichten des Meldepflichtigen

§ 10 Prüfung durch den Sicherheitsbeauftragten

Vierter Abschnitt
Bußgeldvorschriften

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 12 Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 13 Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 6 und § 8)

Anlage 2
(zu § 6 und § 8)

Anlage 3
(zu § 6 und § 8)

Anlage 4
(zu § 6 und § 8)

Anlage 5
(zu § 6 und § 8)

Anlage 6

Anlage 7

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