Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 12. Juni 2018, GVBl. S. 160
Aufgrund
des § 17 Abs. 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583), BS 791-1, wird von dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
verordnet:
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