Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 12. Juni 2018, GV. NRW. S. 292, ber. 10. Januar 2019 (GV. NRW. S. 36)
Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 4 und 5 des Bundesnatursehutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. T S. 3434) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
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