Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 2. Juli 2018, GVBl. LSA S. 194
Aufgrund des § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Subdelegationsverordnung Landwirtschaft vom 2. August 2013 (GVBl. LSA S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2016 (GVBl. LSA S. 350) und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird verordnet:
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