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Vorschrift Verordnung zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris

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  • Vom 30. Mai 2018, ABl. L 156 S. 26

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VERORDNUNG (EU) 2018/842 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 ((EU) 2018/842)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 30. Mai 2018 (ABl. L 156 S. 26), geändert durch Artikel 1 der VERORDNUNG (EU) 2023/857 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. April 2023 (ABl. L 111 S. 14)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1195123

Präambel

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Geltungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Artikel 4 Jährliche Emissionsmengen für den Zeitraum 2021 bis 2030

Artikel 5 Flexibilität durch Vorwegnahme, Übertragung auf nachfolgende Jahre und Übertragung an andere Mitgliedstaaten

Artikel 6 Flexibilitätsmöglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten nach Verringerung von EU-EHS-Zertifikaten

Artikel 7 Zusätzliche Verwendung von Einheiten aus dem Nettoabbau von Treibhausgasen aus LULUCF

Artikel 8 Abhilfemaßnahmen

Artikel 9 Compliance-Kontrolle

Artikel 10 Anpassungen

Artikel 11 Sicherheitsreserve

Artikel 12 Register

Artikel 13 Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 14 Ausschussverfahren

Artikel 15 Überprüfung

Artikel 15a Wissenschaftliche Beratung

Artikel 16 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Artikel 17 Inkrafttreten

ANHANG I
TREIBHAUSGASEMISSIONSREDUKTIONSZIELE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 1

Anhang II
Mitgliedstaaten, die sich eine begrenzte Anzahl gelöschter EU-EHS-Zertifikate zur Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 6 anrechnen lassen können

Anhang III
GESAMTNETTOABBAU VON TREIBHAUSGASEN AUS DEN UNTER DIE VERORDNUNG (EU) 2018/841 FALLENDEN KATEGORIEN VON FLÄCHEN, DEN SICH DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR EINHALTUNG DER VORGABEN IM ZEITRAUM 2021 BIS 2030 GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABEN a UND aa DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG ANRECHNEN LASSEN KÖNNEN

Anhang IV
Menge der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2

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