Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 4. September 2018, GVBl. II Nr. 60 S. 1
Auf Grund des 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 2, des 10 Satz 2, des 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, des 24 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen 9 Absatz 6 durch Artikel 375 Nummer 4 und 16 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 6 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1529) gendert worden sind, in Verbindung mit 2 Satz 1 der Pflanzenschutzzustndigkeitsverordnung vom 11. Februar 2014 (GVB1. II Nr. 9) verordnet der Minister fr Lndliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:
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