Aufgrund des § 15 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. 1 S. 459), zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. 1 S. 99) geändert, wird Folgendes bestimmt:
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