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Vorschrift Beschluss zur Festlegung der Kriterien des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste

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  • Vom 2. Mai 2018 (ABl. L 114 S. 22), geändert durch Artikel 7 des BESCHLUSSES (EU) 2023/693 DER KOMMISSION vom 27. März 2023 (ABl. L 91 S. 11)

  • Vom 2. Mai 2018, ABl. L 114 S. 22

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BESCHLUSS (EU) 2018/680 DER KOMMISSION vom 2. Mai 2018 zur Festlegung der Kriterien des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste ((EU) 2018/680)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 2. Mai 2018 (ABl. L 114 S. 22, ber. 2023 ABl. L 92 S. 26), geändert durch Artikel 7 des BESCHLUSSES (EU) 2023/693 DER KOMMISSION vom 27. März 2023 (ABl. L 91 S. 11)

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1207151

Präambel

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

ANHANG
EU-UMWELTZEICHENKRITERIEN UND BEURTEILUNGS- UND PRÜFUNGSANFORDERUNGEN FÜR DIE PRODUKTGRUPPE „GEBÄUDEREINIGUNGSDIENSTLEISTUNGEN“
RAHMENBESTIMMUNGEN

KRITERIEN

BEURTEILUNG UND PRÜFUNG

OBLIGATORISCHE KRITERIEN

Kriterium M1 — Nutzung von Reinigungsmitteln mit geringen Umweltauswirkungen

Kriterium M2 — Dosierung der Reinigungsmittel

Kriterium M3 — Nutzung von Mikrofaserprodukten

Kriterium M4 — Schulung des Personals

Kriterium M5 — Grundlagen eines Umweltmanagementsystems

Kriterium M6 — Sortieren fester Abfälle in den Objekten des Antragstellers

Kriterium M7 — Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

FAKULTATIVE KRITERIEN

Kriterium O1 — Hohe Nutzung von Reinigungsmitteln mit geringen Umweltauswirkungen (bis 3 Punkte)

Kriterium O2 — Verwendung von konzentrierten, unverdünnten Reinigungsmitteln (bis 3 Punkte)

Kriterium O3 — Hohe Nutzung von Mikrofaserprodukten (bis 3 Punkte)

Kriterium O4 — Nutzung von Reinigungszubehör mit geringen Umweltauswirkungen (bis 4 Punkte)

Kriterium O5 - Energieeffizienz bei Staubsaugern (3 Punkte)

Kriterium O6 — EMAS-Registrierung oder Zertifizierung des Dienstleisters nach ISO 14001 (bis 5 Punkte)

Kriterium O7 — Management fester Abfälle an den Einsatzorten (2 Punkte)

Kriterium O8 — Qualität der Dienstleistung (bis 3 Punkte)

Kriterium O9 — Im Besitz des Antragstellers befindliche oder von ihm geleaste Fahrzeugflotte (bis 5 Punkte)

Kriterium O10 — Effizienz der im Besitz des Antragstellers befindlichen oder geleasten Waschmaschinen (bis 4 Punkte)

Kriterium O11 — Mit Umweltzeichen ausgezeichnete Dienstleistungen und andere Produkte mit Umweltzeichen (bis 5 Punkte)

Kriterium O12 — An den Kunden gelieferte Verbrauchsgüter und elektrische Händetrockner (bis 3 Punkte)

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