Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: Dezember 2018 (GMBl 2018, S. 1171)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 2121 Teil 2
Die TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern", Ausgabe Januar 2010, GMBl 2010, S. 343 [Nr. 16/17] v. 16.3.2010, wird wie folgt neu gefasst:
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