Sachgebiet: Baurecht
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18 S. 1)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sowie aus der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sind beachtet worden.
Die Änderungen durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 44 S. 1, 9) treten gemäß Artikel 3 Absatz 2 derselben Vorschrift an dem Tag in Kraft, an dem die Musterholzbaurichtlinie in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht wird und sind daher noch nicht umgesetzt.
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