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Vorschrift Beschluss zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe

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  • Vom 8. November 2018 (ABl. L 285 S. 82)

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BESCHLUSS (EU) 2018/1702 DER KOMMISSION vom 8. November 2018 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (Beschluss zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe - (EU) 2018/1702)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 8. November 2018 (ABl. L 285 S. 82), geändert durch Artikel 2 des BESCHLUSSES (EU) 2024/3179 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3179, 20.12.2024)

Amtliche Anmerkung:

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7125)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1233870

Präambel

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

ANHANG
RAHMENBEDINGUNGEN EU-UMWELTZEICHENKRITERIEN
Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoff

KRITERIEN

BEURTEILUNG UND PRÜFUNG

a) Anforderungen

b) Bestimmungsgrenzen

KRITERIUM 1 — VERBOTENE ODER BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGENDE STOFFE

1 (a) Gefährliche Stoffe

1 (b) Beschränkungen unterliegende Stoffe

1 (c) Besonders besorgniserregende Stoffe

KRITERIUM 2 — ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER AQUATISCHEN TOXIZITÄT

2.1. Anforderungen an den Schmierstoff und seine Hauptbestandteile

2.2. Anforderungen für alle bewusst hinzugefügten oder gebildeten Stoffe, die in einer Konzentration von 0,10 Gew.-% oder darüber im Endprodukt enthalten sind

KRITERIUM 3 — BIOABBAUBARKEIT UND POTENZIELLE BIOAKKUMULIERBARKEIT

KRITERIUM 4 — ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ERNEUERBARE INHALTSTOFFE

KRITERIUM 5 — ANFORDERUNGEN AN DIE VERPACKUNG/BEHÄLTER

KRITERIUM 6 — MINDESTLEISTUNGSFÄHIGKEIT

KRITERIUM 7 — INFORMATION DES VERBRAUCHERS ZUR NUTZUNG UND ENTSORGUNG

KRITERIUM 8 — ANGABEN AUF DEM EU-UMWELTZEICHEN

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