Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 28. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 9 S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 2024 (GVBl. II Nr. 32 S. 1, geändert GVBl. II Nr. 37)
Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 23 Absatz 4. des § 26 Absatz 1, des § 29 Absatz 10, des § 31 Absatz 1, des § 35 Absatz 5, des § 41 Absatz 8, des § 45 Absatz 2 und des § 52 Absatz 2 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250), von denen § 31 Absatz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 33) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und nach Anhörung des Ausschusses für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft und der Landesvereinigung der Jäger:
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