Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 26.08.2019 (ThürStAnz S. 1435)
Auf Grundlage des § 32 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28.05.2019 (GVBl. S. 74) sowie des § 6 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur vom 14.07.2017 (GVBl. S. 151) in der jeweils geltenden Fassung erlässt das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium folgende Verwaltungsvorschrift über die am erforderlichen Bedarf ausgerichteten angemessenen Zuweisungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung sowie für Investitionen in die kommunale Gewässerunterhaltung.
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