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Vorschrift Niedersächsisches Raumordnungsgesetz

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582, 584)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388, 393)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 830)

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Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)

Sachgebiet: Baurecht

Gesetzgeber: Niedersachsen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 31)

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Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungszweck, Begriffsbestimmungen

§ 2 Grundsätze der Raumordnung

Zweiter Abschnitt
Raumordnungspläne

§ 3 Aufstellung von Raumordnungsplänen

§ 4 Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms

§ 5 Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme

§ 6 Planänderungsverfahren

§ 7 Planerhaltung

§ 8 Zielabweichungsverfahren

Dritter Abschnitt
Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung

§ 9 Erfordernis von Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung

§ 10 Durchführung des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung

§ 11 Ergebnis und Wirkungen des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung

§ 12 Beschleunigtes Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung

§ 13 Gebührenfreiheit für Maßnahmen öffentlicher Stellen

Vierter Abschnitt
Weitere Instrumente zur Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit

§ 14 Überwachung

§ 15 Raumordnungskataster

§ 16 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

§ 17 Anpassungspflicht der Gemeinden

Fünfter Abschnitt
Zuständigkeiten

§ 18 Landesplanungsbehörden

§ 19 Zuständigkeiten der Landesplanungsbehörden

§ 20 Trägerschaft der Regionalplanung

§ 21 Übergangsvorschrift

§ 22 Besondere Verfahrensmöglichkeiten bis zum 31. Dezember 2023

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