Aufgrund des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 435), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
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