Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bund
Vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1600)
Auf Grund des § 41a Absatz 6 Satz 1 des Bundeswaldgesetzes, der zuletzt durch Artikel 413 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
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